Landesgericht Bozen
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Bescheinigungen über die Sprachgruppenzugehörigkeit
Das Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit des Landersgericht Bozen (Eingang Duca-D'Aosta-Straße) hat folgende Öffnungszeiten: Montag bis Samstag von 8,30 bis 13,30 Uhr.
E-mail: gruppolinguistico.tribunale.bolzano@giustizia.it
Der Gegenstand ist von D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 einschliesslich Änderungen (Durchfürungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino Südtirol auf dem Sachgebiet des Proporzes in den staatlichen Ämtern in der Provinz Bozen und der Kenntnis der beiden Sprachen im öffentlichen Dienst) geregelt.
AKTIV SEIT 16.01.2023!!!
Der Zugang zum Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit im Erdgeschoß – Eingang Duca-d’Aosta-Straße erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung über folgenden Link:
https:// www2.stanzadel cittadino.it/Uffici-giudiziari-del trentino-alto-adige-
sudtirol/ot/servizi/gruppo/Ufficio-appartenenza-linguistica-prenotazioni-del tribunale-di-bolzano
Für alle anderen Ämter und Gerichtskanzleien des Landesgerichts ist es hingegen erforderlich, die auf der Website vom Landesgericht Bozen angegebene Grüne Nummer zu wählen.
FAQ
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EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN
DPR Nr. 752 vom 26.7.1976 – Artikel 20-ter Auslegungsdekrete und Richtlinien der Präsidentin vom Landesgericht Bozen
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WER KANN DIE ERKLÄRUNG ABGEBEN – DAZU BERECHTIGTE BÜRGER
- Alle Bürger, die in der Provinz Bozen ansässig und zwischen 14 und 18 Jahren alt sind, können die Erklärung freiwillig abgeben;
- Aus einer anderen italienischen Provinz oder aus einem anderen EU-Land stammenden Bürger, die ihren Wohnsitz nach Südtirol verlegen;
- Bürger, die die italienische Staatsbürgerschaft erwerben;
- Nicht-EU-Bürger, die ab 2016 in Südtirol ansässig und im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung auf unbestimmte/unbegrenzte Zeit bzw. der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung sind. Die Erklärung erfolgt ausschließlich beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit mit Sitz am Landesgericht Bozen.
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BENACHRICHTIGUNGSMODALITÄT ZUR ABGABE DER ERKLÄRUNG
- Die geltenden Rechtsvorschriften sehen vor, dass die Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen die dazu berechtigten Bürger mittels Einschreibens mit Rückschein einladen, sich unter Mitnahme des Einladungsbriefes zum Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen oder zu den Ämtern des Friedensgerichts zwecks Abgabe der Sprachgruppenerklärung zu begeben. Dieser Einladungsbrief wird an die eigene Wohnsitzadresse gesendet.
- Ab dem Datum des Erhalts des Einladungsbriefes laufen die 12 Monate ab, innerhalb derer die betreffende Erklärung mit sofortiger Wirkung abzugeben ist; nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung immer noch abgegeben werden, jedoch mit Ablauf nach 18 Monaten ab dem Tag, an welchem die Erklärung abgegeben wurde (d. h.: Die Bescheinigung kann nach Ablauf der 18 Monate ausgestellt werden).
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WISSENSWERTES ZUR ABGABE DER ERKLÄRUNG
- Italienische Staatsbürger, EU-Bürger, Nicht-EU-Bürger mit italienischer Staatsbürgerschaft, die in der Provinz Bozen amtlich ansässig sind, können die Sprachgruppenzugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen nur persönlich beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit des Landesgerichts Bozen oder bei den in der Provinz Bozen befindlichen Ämtern des Friedensgerichts, ausgestattet mit gültigem Erkennungsausweis und durch Vorlage des von der eigenen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Einladungsbriefes abgeben (außer für freiwillig abgegebene Erklärungen der Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren) und, nach Abgabe der Erklärung, die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit umgehend erhalten.
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Nicht in der Provinz Bozen ansässige Bürger:
Nicht in Südtirol ansässige italienische Staatsbürger und EU-Bürger können die Erklärung ohne jegliche Einladung abgeben und die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit umgehend erhalten. -
Sonderfälle für Nicht-EU-Bürger:
Alle Nicht-EU-Bürger, DIE NICHT IM BESITZ DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT und in der Provinz Bozen ansässig sind, müssen, neben einem gültigen Erkennungsausweis, die Aufenthaltsgenehmigung und den von der Wohnsitzgemeinde gesendeten Einladungsbrief mitbringen. Falls besagte Bürger vor 2016 in die Provinz Bozen umgezogen sein sollten, jedoch im Besitz der für die Erklärung geeigneten Aufenthaltsgenehmigung sind, werden sie dazu aufgefordert - sollten sie nicht im Besitz des eigens für die Abgabe der Erklärung vorgesehenen Einladungsbriefes der eigenen Wohnsitzgemeinde sein - sich von der ersten Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz amtlich begründet hatten, eine Erklärung ausstellen zu lassen, welche die “fehlende Benachrichtigung, da nicht fällig” bescheinigt.
In Ermangelung obgenannter Bescheinigung der Gemeinde kann die Erklärung immer noch abegeben werden, jedoch läuft deren Wirkung 18 Monate nach der Abgabe ab.
“Aus diesen Gründen: Ist man der Meinung, den Einladungsbrief erhalten zu haben, weiß aber nicht mehr wann; oder, es ist bereits einige Zeit seither vergangen und man findet den Einladungsbrief nicht mehr; oder der Einladungsbrief wurde wegen unbekannter Adresse oder wegen abgelaufener Postlagerung an den Absender zurückgeschickt oder von unbekannter Person unterschrieben, empfiehlt es sich, sich zur betreffenden Gemeinde zu begeben, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, um zweckdienliche Informationen zu bekommen, und eine Kopie des Einladungsbriefes samt Rückschein zu beantragen.“
Für ALLE in Südtirol ansässige Bürger, die keine/n Einladungsbrief und/oder Bestätigung der Gemeinde besitzen, kann die Erklärung immer noch abegeben werden, jedoch läuft deren Wirkung 18 Monate nach der Abgabe ab.
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ANTRAG UND ÜBERGABE DER BESCHEINIGUNG – KEINE ERKLÄRUNG
Für die Abholung der Bescheinigung ist es erforderlich, beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen oder bei den landesweiten Ämtern des Friedengerichts mit einem gültigen Personalausweis vorstellig zu werden und das bei den zuständigen Ämtern aufliegende Formular für die persönliche Antragstellung auszufüllen. Falls es nicht möglich ist, persönlich zu erscheinen, kann ein Dritter durch das entsprechende Formular damit beauftragt werden. Beide Formulare können von der Website vom Landesgericht Bozen oder anlässlich der Terminvormerkung heruntergeladen werden.
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ÄNDERUNG DER ERKLÄRUNG
Zur Änderung der Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bzw. -angliederung zu einer der drei Sprachgruppen müssen 5 Jahre ab der ersten Erklärung vergangen sein, danach ist es möglich, die Erklärung zu ändern, die nach 24 Monaten wirksam wird. Die Änderung kann beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit oder bei einem der landesweiten Ämter des Friedensgerichts durchgeführt werden.
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WIDERRUF DER ERKLÄRUNG
Es ist möglich, die Erklärung zu widerrufen. Der Widerruf kann nur beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen durchgeführt werden. Nach Ausfüllen des eigens dafür vorgesehenen Formulars, das vom Angestellten des zuständigen Amtes ausgehändigt wird, wird die Erklärung widerrufen und dem Interessenten ausgehändigt.
Drei Jahre nach dem Widerruf ist es erneut möglich, jederzeit eine neue Erklärung abzugeben. -
IST ES MÖGLICH, DIE ERKLÄRUNG/DEN ANTRAG AUF ELEKTRONISCHEM WEGE ABZUGEBEN/ZU STELLEN?
Zur Zeit ist es nicht möglich, die Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit auf elektronischem Wege abzugeben oder sie digital zu hinterlegen. Die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit ist auch nicht auf elektronischem Wege über den SPID-Zugang oder die Bürgerkarte erhältlich. Daher ist die Erklärung persönlich beim Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit am Landesgericht Bozen oder bei den Ämtern des Friedensgerichts in der Provinz Bozen abzugeben, wo es möglich ist, auch die Ausstellung der Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit zu beantragen.
Es ist außerdem nicht möglich, die Ausstellung der Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit mittels E-Mail oder ZEP-E-Mail zu beantragen. -
WIE VORMERKEN?
Für den Zugang zum Amt für Sprachgruppenzugehörigkeit im Erdgeschoss – Eingang Duca-d’-Aosta-Strasse – ist eine Terminvereinbarung direkt über den folgenden Link der Digitalen Agenda erforderlich:
https://www2.stanzadelcittadino.it/Uffici-giudiziari-del-trentino-alto-adige-sudtirol/it/servizi/gruppo/Ufficio-appartenenza-linguistica-prenotazioni-del-tribunale-di-bolzanoFür alle anderen Ämter und Gerichtskanzleien des Landesgerichts ist es hingegen erforderlich, die auf der Website vom Landesgericht Bozen angegebene Grüne Nummer zu wählen.