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Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts in Bezug auf Minderjährige

WAS IST DAS?

Die Eltern eines Minderjährigen gemeinsam (oder derjenige Elternteil, der allein die elterliche Gewalt ausübt) vertreten die geborenen und ungeborenen Kinder bei allen zivilrechtlichen Handlungen und verwalten deren Vermögen.

Für die Durchführung sämtlicher Handlungen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, bedarf es einer vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Güter, die dem Kind aus irgendeinem Titel, auch von Todes wegen, zugekommen sind, veräußern, hypothekarisch belasten oder als Pfand geben
  • Erbschaften oder Vermächtnisse annehmen oder darauf verzichten
  • Schenkungen annehmen, Teilungen vornehmen, Darlehen aufnehmen oder Bestandverträge über eine Dauer von mehr als neun Jahren abschließen

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 320 ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die Eltern eines Minderjährigen gemeinsam oder derjenige Elternteil, der allein die elterliche Gewalt ausübt.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antragsteller hat in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts vorzulegen:

  • einen gebührend ausgefüllten und begründeten Rekurs
  • den Antrag auf Eintragung in das Register
  • die nötigen rechtfertigenden Urkunden (z.B. Angebot der Bank betreffend die vorgeschlagene Anlage, Entwurf des abzuschließenden Vertrags usw.)

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Der Rekurs ist in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts beim örtlich zuständigen Landesgericht  unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, einzureichen.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

 

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es unterliegt jedoch:

  • der Entrichtung € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)
  • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)