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Vormundschaften

GERICHTLICHE VORMUNDSCHAFT

WAS IST DAS?

Die gerichtliche Vormundschaft ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzmaßnahme zur Wahrung der Interessen einer Person, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung unfähig ist, ihre Geschäfte zu besorgen bzw. sich um ihre eigenen Bedürfnisse zu kümmern.

Die gerichtliche Vormundschaft wird infolge eines von einem Landesgericht erlassenen Urteils auf volle Entmündigung eröffnet. Nach der Eröffnung der Vormundschaft wir ein Vormund bestellt, der für den voll Entmündigten sorgt, d.h. eine Person, die den Mündel bei allen zivilrechtlichen Handlungen vertritt und dessen Vermögen verwaltet.

Näheres über die Ausübung der Vormundschaft und die Aufgaben des Vormunds ist dem beiliegenden “Vademekum für den Vormund”, sowie dem Informationsblatt 1.2.4 über die Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts für Unfähige auf Seite 41 des vorliegenden Leitfadens zu entnehmen.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 343 ff. ZGB und Art. 414 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die gerichtliche Vormundschaft wird von Amts wegen vom Vormundschaftsgericht eröffnet, welches das Urteil auf Entmündigung direkt von jenem Landesgericht erhält, welches das Urteil gefällt hat.

Der Antrag auf volle Entmündigung wird mit Rekurs erhoben; er kann, mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes, vom Ehegatten, Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, dem Lebensgefährten, dem Beistand oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden.

Das Vormundschaftsgericht holt die zweckmäßigen Auskünfte ein, bestellt den Vormund und den Vormundstellvertreter und lädt sie zur Eidesleistung vor.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die gerichtliche Vormundschaft wird von Amts wegen eröffnet.

 

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3.
Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

Der Antrag muss telematisch (Art. 196 quater DfB. ZPO) oder bei einem Bürgerschalter hinterlegt werden

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es wird eine Bezahlung einer PAGOPA zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen gemäß Art. 30 DPR 115/02 verlangt.

STANDARD-FORMULARE

  • Vademekum für den Vormund
  • Vordruck für die Rechnungslegung

VORMUNDSCHAFT üBER MINDERJäHRIGE

WAS IST DAS?

Bis zum 18. Lebensjahr werden alle Personen von den Eltern gesetzlich vertreten.

Hat ein Minderjähriger keine Eltern, wird über ihn eine Vormundschaft eröffnet, welches die vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzmaßnahme zur Wahrung der Interessen eines Minderjährigen ist.

Ein Minderjähriger ist elternlos, wenn beide Eltern verstorben sind oder wenn eine strafrechtliche Verurteilung die Verwirkung der elterlichen Gewalt zur Folge hat bzw. ihnen infolge einer Verfügung des Jugendgerichts die elterliche Gewalt entzogen wurde.

Sobald das Vormundschaftsgericht die entsprechende Meldung erhalten hat, holt es die erforderlichen Erkundigungen ein und entscheidet dann, wer zum Vormund und zum Vormundstellvertreter zu bestellen ist. Dabei erfolgt die Auswahl unter den Verwandten des Minderjährigen.

Näheres über die Ausübung der Vormundschaft und die Aufgaben des Vormunds ist dem beiliegenden “Vademekum für den Vormund”, sowie dem Informationsblatt 1.2.5 über die Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige auf Seite 43 des vorliegenden Leitfadens zu entnehmen.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 343 ff. ZGB und Art. 414 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die Vormundschaft über einen Minderjährigen wird von Amts wegen infolge einer Meldung des Jugendgerichts oder des Standesbeamten eröffnet.

Selbstverständlich können auch die Verwandten des Minderjährigen eine Meldung erstatten; dabei sollte auch eine Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, mitgeteilt werden.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag auf Eröffnung der Vormundschaft über einen Minderjährigen ist direkt in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts beim örtlich zuständigen Landesgericht unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz bzw. sein Domizil hat, einzureichen

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Beim Landesgericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz bzw. sein Domizil hat.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es wird eine Bezahlung einer PAGOPA zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen gemäß Art. 30 DPR 115/02 verlangt.

STANDARD-FORMULARE

  • Vademekum für den Vormund
  • Vordruck für die Rechnungslegung

VORMUNDSCHAFT KRAFT GESETZES

WAS IST DAS?

Die Vormundschaft kraft Gesetzes ist eine Nebenstrafe, die mit dem Strafurteil verhängt wird.

Die Vormundschaft kraft Gesetzes wird infolge eines Strafurteils eröffnet, das die Verurteilung zur Entmündigung kraft Gesetzes anordnet. Dem Entmündigten kraft Gesetzes wird ein Vormund bestellt, der den Verurteilten bei allen zivilrechtlichen Handlungen vertritt und dessen Vermögen verwaltet.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 343 ff. ZGB und Art. 414 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die Vormundschaft kraft Gesetzes wird von Amts wegen vom Vormundschaftsgericht eröffnet, welches das Urteil direkt von jenem Landesgericht erhält, welches das Urteil gefällt hat.

Das Vormundschaftsgericht holt die zweckmäßigen Auskünfte ein, bestellt den Vormund und den Vormundstellvertreter und lädt sie zur Eidesleistung vor.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Vormundschaft kraft Gesetzes wird von der für die Vollstreckung der Strafe zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINEGN?

Beim örtlich zuständigen Landesgericht unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz hat bzw. den Ort seiner Inhaftierung.