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Erbschein

WAS IST DAS?

Der Erb- bzw. der Vermächtnisschein ist ein gerichtliches Zeugnis, das auf Antrag der Erben bzw. der Vermächtnisnehmer erteilt wird. Der Erlass des Erbscheins erfolgt mit Verfügung der zuständigen Gerichtsbehörde; er bildet die unerlässliche Voraussetzung für die grundbücherliche Eintragung (die sog. „Einverleibung“) von Liegenschaften, die in den Nachlass gefallen sind.

Diese Verfahrensweise ist nur für jene Liegenschaften notwendig, die sich in den Provinzen Bozen, Trient, Triest und Görz befinden.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 13 ff. KglD vom 28. März 1929, Nr. 499

WER KANN IHN BEANTRAGEN?

Erben und Vermächtnisnehmer, sowie Dritte, die daran ein Interesse haben, falls der zur Erbschaft Berufene die Erbschaft angenommen hat (Art. 13-bis KglD vom 28. März 1929, Nr. 499).

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Es muss ein Rekurs mit entsprechendem Antrag auf Eintragung in das Register bei der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten (bzw. mittels telematischer Hinterlegung im telematischen Zivilprozess „PCT“) mit der Unterschrift der Erben eingereicht werden, die zwingend durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausgestattet mit Prozessvollmacht beglaubigt ist, welche ebenfalls mit Unterschriftsbeglaubigung durch den Verteidiger versehen ist.
Dem Rekurs müssen folgende Urkunden beigelegt werden, die, je nachdem ob es sich um eine gesetzliche oder eine testamentarische Erbfolge handelt, unterschiedlich sein können:  
  • Todesbescheinigung
  • hinterlegte Erbschaftsmeldung
  • beglaubigte Abschrift des Testaments
  • historischer Familienbogen des Verstorbenen mit Angabe der Verwandtschaft: Sollte das gemeindliche Meldeamt den historischen Familienbogen ohne Angabe der Verwandtschaftsbeziehungen bzw. mit Angabe der Verwandtschaftsbeziehungen bezogen aber auf eine vom Erblasser verschiedene Person (z. B. Ehemann der Verstorbenen) ausstellen, müssen die Unterlagen durch Hinterlegung von Geburtsscheinen mit Angabe der Eltern und Trauscheinen bzw. von einem Amtsträger entgegengenommenen beeideten Bezeugungsurkunden (KEINE EIGENBESCHEINIGUNG) ergänzt werden;
  • historischer Familienbogen der zur Erbschaft berufenen verzichtenden Personen und Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft;
  • Grundbuchauszug der Liegenschaften (falls die Feststellung des Erwerbs eines Wohnungsrechts im Sinne von Art. 540, Abs. 2 ZGB erforderlich ist bzw. bei Zuweisung von dinglichen Rechten auf Liegenschaften mit Testament);
  • für handlungsunfähige bzw. beschränkt handlungsfähige Antragsteller, für welche die Obliegenheit vorgesehen ist, Ermächtigung zur Annahme der Erbschaft und ausdrückliche Annahme;
  • in Umsetzung der Resolution der Agentur der Einnahmen Nr. 24/E vom 18.4.2016 sind sämtliche dem Antrag beigelegten Urkunden stempelsteuerfrei im Sinne von Art. 18 DPR Nr. 115/02.
Da es sich um ein Verfahren vor einer Gerichtsbehörde und nicht vor einer Verwaltungsbehörde handelt, werden keine Eigenbescheinigungen angenommen.
Was den Inhalt des Rekurses anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass im Sinne des Grundbuchgesetzes:
  • a) falls der Antrag aus dem Rechtstitel des Testaments gestellt wird, der Antragsteller, soweit möglich, die Personen angeben muss, die mangels eines gültigen Testaments gesetzlich zur Erbschaft berufen wären und, in jedem Falle, jene, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben (Art. 14);
  • b) falls der Erbschein aus dem Rechtstitel der gesetzlichen Erbfolge beantragt wird, der Antragsteller zweckdienliche Angaben darüber machen muss, um beurteilen zu lassen, ob testamentarische Verfügungen vorliegen und ob sein Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge durch den Anspruch auf die Erbfolge von nächsten Angehörigen ausgeschlossen oder beschränkt ist (Art. 15);
  • c) der Antragsteller auf jeden Fall erklären muss, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist oder nicht.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Der Rekurs ist beim örtlich zuständigen Landesgericht  unter Bezugnahme auf das letzte Domizil des Verstorbenen einzureichen.

Falls die Erbfolge außerhalb der Gebiete, in denen das Grundbuchsystem gilt, eröffnet worden ist, dann ist für den Erlass des Erbscheins jenes Landesgericht (bzw. dessen Außenstelle) zuständig, in dessen Sprengel sich der größte Teil der zu den genannten Gebieten gehörenden Liegenschaften des Verstorbenen befindet.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Nachlassangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

 

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

Des Weiteren unterliegt es:

  • der Entrichtung zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)
  • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)