Landesgericht Bozen
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Sachwalterschaft
WAS IST DAS?
Die Sachwalterschaft ist eine vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzmaßnahme zur Wahrung der Interessen einer Person, die aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung unfähig ist, ihre Geschäfte zu besorgen bzw. sich um ihre eigenen Bedürfnisse zu kümmern.
Für nähere Informationen wird auf PORTALE GIUSTIZIA
NORMATIVE GRUNDLAGEN
G. vom 9. Januar 2004, Nr. 6, Art. 404 ff. ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?
Der Rekurs auf Einrichtung der Sachwalterschaft kann von der betroffenen Person selbst, dem Ehegatten, Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, dem Lebensgefährten, dem Vormund oder dem Beistand oder der Staatsanwaltschaft, sowie von den Verantwortlichen der Gesundheits- und Sozialdienste, die mit der Pflege und Betreuung der bedürftigen Person betraut sind, erhoben werden.
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Im Rekurs sind die Personalien des Begünstigten, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort, die Gründe, deretwegen die Bestellung eines Sachwalters beantragt wird, sowie, wenn sie dem Antragsteller bekannt sind, die Namen und das Domizil des Ehegatten, der Nachkommen, der Vorfahren, der Geschwister und der mit dem Begünstigten im selben Haushalt lebenden Personen anzugeben.
Dem Rekurs sind zwangsläufig eine Geburtsurkunde (stempelsteuerfrei), eine Wohnsitzbescheinigung, ein aktueller Familienstandsausweis und ein historischer Familienbogen der Person, in deren Interesse die Bestellung eines Sachwalters beantragt wird, beizulegen. (stempelsteuerfrei i.S. Art. 18 DPR 115/02)
Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist für diese Art von Verfahren nicht erforderlich, es sei denn die interessierten Parteien stehen miteinander im Konflikt.
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Der Antrag muss telematisch (Art. 196 quater DfB. ZPO) oder bei einem Bürgerschalter hinterlegt werden.
In Bozen:
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Es unterliegt jedoch:
- der Entrichtung zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)
- den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)