Landesgericht Bozen
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Pflegschaft
WAS IST DAS?
Die Pflegschaft wird von Amts wegen infolge eines vom Landesgericht erlassenen Urteils auf beschränkte Entmündigung eröffnet. Nach der Eröffnung der Pflegschaft wird ein Beistand bestellt, der dem beschränkt Entmündigten, nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, bei der Durchführung von Handlungen der außerordentlichen Verwaltung beisteht.
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 392 ff. ZGB und Art. 415 ff. ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?
Die Pflegschaft wird von Amts wegen infolge eines Urteils auf beschränkte Entmündigung eröffnet.
Es besteht die Möglichkeit, beim Vormundschaftsgericht einen Vorschlag betreffend die zum Beistand zu ernennende Person vorzubringen.
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Das Vormundschaftsgericht, das die Pflegschaft eröffnet, lädt von Amts wegen jene Person vor, die ihm für das Amt am geeignetsten erscheint, wobei die Auswahl vorzugsweise unter den Verwandten des beschränkt Entmündigten und unter Berücksichtigung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen, die von den Verwandten und jenen Personen, die den beschränkt Entmündigten kennen, vorgebracht worden sind, zu erfolgen hat.
Der Beistand wird mit Dekret des Vormundschaftsgerichts bestellt; er wird zur Annahme des Auftrags vorgeladen.
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Der Rekurs ist in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts beim örtlich zuständigen Landesgericht unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der beschränkt Entmündigte seinen Wohnsitz bzw. sein Domizil hat, einzureichen.
In Bozen:
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
Der Antrag muss telematisch (Art. 196 quater DfB. ZPO) oder bei einem Bürgerschalter hinterlegt werden.
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Es unterliegt jedoch:
- der Entrichtung zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)
- den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)