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Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts und des Landesgerichts betreffend geschäftsunfähige Personen

WAS IST DAS?

Der Vormund (oder der Beistand oder der Sachwalter) darf ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts keine Handlungen der außerordentlichen Verwaltung durchführen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft
  • die Annahme von Schenkungen
  • der Abschluss von Bestandverträgen über Liegenschaften mit einer Dauer von über neun Jahren
  • die Einleitung von gerichtlichen Verfahren
  • die Einnahme von Geldern
  • das Tätigen von Investitionen

Für einige besondere Handlungen der außerordentlichen Verwaltung bedarf es hingegen einer Genehmigung des Landesgerichts als Kollegialgericht (Hauptsitz Bozen). Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Vornahme von Veräußerungen
  • die Begründung von Pfandrechten oder Hypotheken
  • die Vornahme von Teilungen
  • der Abschluss von Vergleichen

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 372, 373, 374, 375 und 411 ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Der Vormund (oder der Beistand oder der Sachwalter), eventuell mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes, falls die Komplexität der durchzuführenden Handlung der außerordentlichen Verwaltung dies erfordert.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antragsteller hat in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts einen gebührend ausgefüllten und begründeten Rekurs, versehen mit den nötigen rechtfertigenden Urkunden (z.B. Angebot der Bank betreffend die vorgeschlagene Anlage, Entwurf des abzuschließenden Vertrags, Kostenvoranschläge der zu genehmigenden Ausgaben usw.) vorzulegen.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

  • Rekurse gemäß Art. 372, 373 und 374 ZGB (Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts):

    Der Rekurs ist in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts bei jenem Landesgericht  einzureichen, bei welchem die Vormundschaft (oder die Pflegschaft oder die Sachwalterschaft) eröffnet worden ist

    In Bozen:

    Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
    Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

     

  • Rekurse gemäß Art. 375 ZGB (Genehmigungen des Landesgerichts):

    Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
    Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
     

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es unterliegt jedoch:

 

  • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)

STANDARD-FORMULARE