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Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung
WAS IST DAS?
Die Erbschaft kann vorbehaltlos oder mit Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen werden.
Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung bewirkt, dass das Vermögen des Verstorbenen von jenem des Erben gesondert gehalten werden kann; auf diese Weise ist der Erbe nicht verpflichtet, über den Wert der ihm zugekommenen Güter hinaus Erbschaftsverbindlichkeiten und Vermächtnisse zu erfüllen.
Erbschaften, die Minderjährigen bzw. voll oder beschränkt Entmündigten angefallen sind, haben mit Vorbehalt der Inventarerrichtung zu erfolgen.
Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird.
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 321, 374, 394, 470 ff. ZGB
WER KANN SIE BEANTRAGEN?
Der zur Erbschaft Berufene.
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt durch eine Erklärung, die von einem Notar oder vom Kanzleibeamten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist, aufgenommen wird.
Der Erklärung der Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrichtung hat die Errichtung des Inventars vorauszugehen oder zu folgen. Für die Errichtung des Inventars hat der Betroffene einen Antrag an das Landesgericht zu stellen, welches dann mit Dekret die befugte Amtsperson (Notar oder Kanzleibeamten) bestimmen wird.
Wenn der Erbe im Besitz von Erbschaftsgütern ist und beabsichtigt, die Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen, dann hat er das Inventar innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Eröffnung der Erbfolge oder ab der Benachrichtigung vom Anfall der Erbschaft zu errichten. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass das Inventar errichtet worden ist, verwirkt das Recht des Erben auf Vorbehalt der Inventarerrichtung und er wird als vorbehaltloser Erbe angesehen.
Wenn der Erbe nicht im Besitz von Erbschaftsgütern ist, kann er die Erklärung über die Annahme mit Vorbehalt der Inventarerrichtung abgeben, solange das Recht zur Annahme nicht verjährt ist. Hat er die obgenannte Erklärung abgegeben, so muss er das Inventar innerhalb der Frist von drei Monaten ab der Erklärung errichten.
Will der Betroffene die Erklärung der Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung beim örtlich zuständigen Landesgericht und nicht bei einem Notar aufnehmen lassen, dann hat er, nach vorheriger Vereinbarung eines Termins, in der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten vorstellig zu werden und folgende Papiere mitzubringen:
- Totenschein (stempelsteuerfrei)
- einen gültigen Personalausweis
- Steuernummer
- beglaubigte Abschrift des allfälligen Testaments (stempelsteuerpflichtig)
- beglaubigte Abschrift der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, falls unter den Personen, die die Erbschaft annehmen, Minderjährige bzw. voll oder beschränkt Entmündigte sind
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung kann entweder bei einem Notar oder beim örtlich zuständigen Landesgericht unter Bezugnahme auf das letzte Domizil des Verstorbenen erfolgen.
In Bozen:
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Nachlassangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Es unterliegt jedoch:
- der Entrichtung der Stempelsteuer in Höhe von € 16,00 (Art. 1 MD 24. Mai 2005)
- den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)
BEARBEITUNGSZEIT
Der Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.