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Kraftloserklärung eines Wechsels

WAS IST DAS?

Der Begriff Kraftloserklärung eines Wertpapiers beschreibt jenes Verfahren, wodurch einem entwendeten, verloren gegangenen bzw. vernichteten Wertpapier die Gültigkeit Dritten gegenüber aberkannt und die Auszahlung desselben an den rechtmäßigen Besitzer gewährleistet wird.

Bei Verlust, Entwendung oder Vernichtung eines Wechsels kann der Besitzer, um dessen Auszahlung zu erwirken, beim Präsidenten jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel das Papier zahlbar ist, die Kraftloserklärung desselben beantragen, damit er Dritten gegenüber unwirksam wird und so sicherstellen, dass er an den Berechtigten ausbezahlt wird.

Auf diese Weise kann man auch eine Zweitschrift des Papiers erhalten.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 2006 ff. ZGB und Art. 2016 ff. ZGB, Art. 89 ff. KglD vom 14. Dezember 1933, Nr. 1669

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Sie kann beantragt werden von demjenigen, der vor dem Verlust, der Vernichtung oder der Entwendung in dessen Besitz war.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag auf Kraftloserklärung ist durch Rekurs an den Präsidenten des Landesgerichts, in dessen Sprengel das Papier zahlbar ist, zu stellen.

Im Rekurs sind die Erfordernisse des Papiers zu bezeichnen; falls es sich um einen Blankowechsel handelt, sind jene anzugeben, die für seine Identifizierung ausreichen.

Außerdem ist der Verlust, die Vernichtung oder die Entwendung jenem Bankinstitut, das den Wechsel ausgestellt hat, per Einschreiben oder durch ein anderes Mittel, welches die erfolgte Mitteilung bestätigt, mitzuteilen.

Der Präsident des Landesgerichts entscheidet mit Dekret auf Kraftloserklärung, welches im Gesetzblatt der Republik (“Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“) veröffentlicht wird, mit welchem er das Papier für ungültig erklärt und das Bankinstitut ermächtigt, eine Zweitschrift auszustellen bzw. den diesbezüglichen Betrag auszuzahlen.

Die Auszahlung kann nicht vor Ablauf von 30 Tagen ab der Veröffentlichung des Dekrets im Gesetzblatt der Republik erfolgen; wenn die Veröffentlichung vor der Fälligkeit des Papiers vorgenommen wird, läuft die Frist für die Auszahlung vom Tag der Fälligkeit an, sofern in der Zwischenzeit kein Widerspruch durch den Inhaber erhoben worden ist.

Der Antragsteller hat dem Trassaten das Dekret bekanntzugeben.

Für die Zustellungen und die Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik hat der Antragsteller zwei beglaubigte Abschriften des Rekurses und des Dekrets zu beantragen.

Der Inhaber kann bei jenem Landesgericht, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, Widerspruch erheben und hat dies mitzuteilen:

  • dem Trassaten
  • demjenigen, der die Kraftloserklärung des Wechsels beantragt hat

Wenn der Widerspruch abgewiesen wird, wird das Wertpapier dem Antragsteller ausgehändigt.

Wenn kein Widerspruch erhoben wird (oder wenn die Fristen dafür bereits abgelaufen sind), muss der Antragsteller in der Kanzlei des Gerichts, das die Kraftloserklärung ausgesprochen hat, eine Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs beantragen, und dabei das Original bzw. eine Abschrift der Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik vorlegen, um dann vom Bankinstitut, gegen Vorlage der Bescheinigung und einer Abschrift des Dekrets, die Auszahlung verlangen zu können.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee) 

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung:

  • des Einheitsbeitrages
  • einer Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)

Für die Bescheinigung über die nicht erfolgte Erhebung des Widerspruchs ist:

  • eine Stempelmarke zu € 3,92 für Bescheinigungsgebühren mitzubringen

STANDARD-FORMULARE

  • Antrag auf Eintragung in das Register
  • Vordruck für den Rekurs