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Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte des Protestaten (Scheck, Wechsel, Tratte)

WAS IST DAS?

Die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte des Protestaten, d.h. der Person gegen die protestiert wurde, bezeichnet eine Sonderrehabilitierung, die vom Präsidenten des Landesgerichts auf Antrag des Schuldners, der den im protestierten Titel angegebenen Betrag bezahlt hat, gewährt wird. Die diesbezügliche Verfügung wird unter der Bedingung erlassen, dass gegen den Schuldner im Vorjahr keine weiteren Proteste erhoben worden sind.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 17 G. vom 7. März 1996, Nr. 108

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

PDerjenige, der das Wertpapier, das zu Protest gegangen ist, bezahlt hat, kann, unter der Bedingung, dass gegen ihn in den vorangehenden zwölf Monaten keine weiteren Proteste erhoben worden sind, vom Landesgericht, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz hat, wieder in seine bürgerlichen Rechte eingesetzt werden.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag ist mit Rekurs auf stempelsteuerfreiem Papier zu stellen und an den Präsidenten des Landesgerichts zu richten. Zusammen mit dem Rekurs müssen auch jene Unterlagen, die die erfolgte Zahlung bestätigen, vorgelegt werden, und zwar:

  • die Urschrift des protestierten Wertpapiers zusammen mit der Protesterhebung (in Ermangelung der Urschrift des Titels bedarf es einer Verlustanzeige bei der Polizei oder den Carabinieri, wobei darin sämtliche Angaben, soweit bekannt, die zur Identifizierung des Wertpapiers beitragen können, zu machen sind und, falls möglich, sollte auch eine vom Bankinstitut ausgestellte Abschrift des Wertpapiers beigelegt werden)
  • die Quittung des Wertpapiers, d.h. die Banküberweisung mit Angabe der Eckdaten des protestierten Papiers oder aber eine Erklärung zum Ersatz einer beeidigten Bezeugungsurkunde (Erklärung anstelle der Notorietätsurkunde) des Gläubigers
  • ein aktueller Auszug der Handelskammer, versehen mit Sichtvermerk, der nicht älter als 15 Tage sein darf
  • der Antrag auf Eintragung in das Register, welcher vom Antragsteller gebührend auszufüllen ist

Es besteht die Möglichkeit, mit einem einzigen Antrag mehrere Protesterhebungen gegen ein und dieselbe Person zu löschen.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee) Zimmer 310

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

Außerdem wird gemäß Art. 30 DPR 115/02 eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen verlangt.

STANDARD-FORMULARE

  • Antrag auf Eintragung in das Register
  • Vordruck für den Rekurs