Landesgericht Bozen
Richter
Büros und Kanzleien
Bürgerdienste
- Parteienverkehrszeiten und Standort der Büros
- Formulare
- Wohnbauförderungen und Bindungen der Provinz Bozen
- Ausländernotariat in Italien
- Bescheinigungen über die Sprachgruppenzugehörigkeit
- Gemeinnützige Arbeiten
- Protocolli d’intesa e linee guida
- Informationsblätter Freiwillige Gerichtsbarkeit
- AMT FÜR SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT
- Strafregisterbescheinigungen
- Juristisches Praktikum beim Landesgericht Bozen
Dienste für Freiberufler
- LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN UND LISTE DER GUTACHTER BZW. AMTSSACHVERSTÄNDIGEN
- Vereinbarung L.g.A - Gemeinnützige Arbeiten mit Bewährungsprobe
- Codes für die Eintragung der Klagen
- Rundschreiben Vollstreckungsgericht
- Richtlinien für die Masseverwalter
- Reservierte Bereiche
- Telematischer Prozess
- Juristisches Praktikum beim Landesgericht Bozen
- Elektonische Fakturierung
- Fernanhörungen
Notorietätsakt (beeidigte Bezeugungsurkunde)
WAS IST DAS?
Die beeidigte Bezeugungsurkunde (allgemein bekannt als Notorietätsakt) bezeichnet eine Erklärung, die, unter Eid, vor einer Amtsperson von Personen abgegeben wird, die bestimmte Tatsachen, über die sie Bescheid wissen und die öffentlich bekannt sind, bekunden.
Der Akt muss vom Antragssteller und von zwei Zeugen unterzeichnet werden.
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 5 KglD vom 9. Oktober 1922, Nr. 1366 (Ministerialschreiben Prot. Nr. 1622/99/U vom 16. Juni 1999), Art. 8 G. vom 23. März 1956, Nr. 182 (in Bezug auf die vom Kanzleibeamten des Landesgerichts entgegengenommenen beeidigten Bezeugungsurkunden) und Art. 30 G. vom 7. August 1990, Nr. 241
WER KANN IHN BEANTRAGEN?
Jeder, der am Akt ein Interesse hat.
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Der Erklärende und die beiden Zeugen (Personen, die vom Sachverhalt, der bezeugt wird, Kenntnis haben) haben bei der Kanzlei für Nachlass- und Vormundschaftsangelegenheiten des Landesgerichts (bzw. bei einer der Außenstellen oder auch bei den Ämtern des Friedensgerichts) mit einem gültigen Identitätsnachweis vorstellig zu werden.
Die Zeugen müssen unbeteiligt sein, d.h. zum Beispiel im Fall einer Erbfolge, dass sie nicht Miterben sein dürfen.
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Notorietätsakte können beim Landesgericht (nach vorheriger Vereinbarung eines Termins) bzw. in den Ämtern des Friedensgerichts entgegengenommen werden.
In Bozen:
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Nachlass und Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Der Notorietätsakt unterliegt der Entrichtung der Stempelsteuer in Höhe von € 16,00 (Art. 1 MD 24. Mai 2005), sowie den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten).
BEARBEITUNGSZEIT
Der Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.