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Eintragung in das Register der Druckschriften

WAS IST DAS?

Im Register der Druckschriften werden die Eckdaten der periodischen Druckwerke eingetragen. Für jede Zeitung sind im Register Titel, Art, Periodizität, Druckerei, Sitz der Geschäftsleitung (Redaktion), sowie der Name des Eigentümers, des Herausgebers und des verantwortlichen Direktors angegeben.

Im Sinne von Art. 1 G. 47/1948 gelten als Druckwerke und Druckerzeugnisse sämtliche typografische oder jedenfalls mittels mechanischer oder physikalisch-chemischer Mittel hergestellte Reproduktionen, die in irgendeiner Weise zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Nicht als Verlagserzeugnisse gelten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 G. 62/2001 Träger, die ausschließlich Ton und Stimme wiedergeben, wie auch Filmwerke und Produkte, die ausschließlich sowohl für die betriebsinterne als auch für die betriebsexterne Information bestimmt sind.

Im Sinne von Art. 16 G. 62/2001 sind jene Personen, die zur Eintragung in das Register der Kommunikationsbetreiber (“Registro degli Operatori di Comunicazione - R.O.C.“) verpflichtet sind, von der Beachtung der in Art. 5 G. 8. Februar 1948, Nr. 47 vorgesehen Verpflichtungen befreit.

Die Eintragung in das Register bildet die wesentliche Voraussetzung für den Beginn der Publikationen.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

G. vom 8. Februar 1948, Nr. 47, G. vom 5. August 1981, Nr. 416 abgeändert durch G. vom 7. März 2001, Nr. 62

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Jeder, der ein Periodikum (d.h. eine periodisch erscheinende [Zeit]schrift, [Fach]zeitung) herausgeben will, das im Sinne von Art. 5 G. 8. Februar 1948, Nr. 47 der Eintragung in das Register der Druckschriften unterliegt.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antrag auf Eintragung in das Register der Druckschriften hat die beglaubigten Unterschriften des Eigentümers, des Herausgebers und des verantwortlichen Direktors zu enthalten. Diese drei Ämter können auch von ein und derselben Person bekleidet werden.

Die Unterschrift kann von einem Beamten der Gemeinde oder von einem Kanzleibeamten beglaubigt werden; dem Antrag kann aber auch ganz einfach, so wie von Art. 38 DPR Nr. 445/00 vorgesehen, eine Ablichtung des Identitätsnachweises der Unterzeichner beigelegt werden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis und Bescheinigung über die Eintragung des Eigentümers, des Herausgebers und des verantwortlichen Direktors in die Wählerlisten für die Parlamentswahlen (oder eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 46 DPR Nr. 445/00)
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Berufsliste der Journalisten oder Ablichtung des Journalistenausweises
  • beglaubigte Abschrift des Statuts oder des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsrates, der die Herausgabe des periodischen Druckwerks beschlossen hat, falls der Eigentümer eine Rechtsperson ist (stempelsteuerpflichtig)
  • Unterlagen, die die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Rechtsperson nachweisen, d.h. Handelskammerauszug für jene Betriebe, die in der Handelskammer eingetragen sind bzw. beglaubigte Abschriften des Statuts und der Sitzungsprotokolle, die die Erteilung der Aufträge betreffen, sofern es sich um Vereine handelt

Non-Profit-Organisationen (NPO) haben dem Antrag auch jene Papiere beizulegen, die ihren Status als gemeinnützige Organisation nachweisen.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für Nachlass und Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee) Zimmer 346

KOSTEN UND GEBüHREN

Der Antrag auf Eintragung in das Register der Druckschriften unterliegt der Entrichtung der Stempelsteuer in Höhe von € 16,00 (Art. 1 MD 24. Mai 2005).

Außerdem ist die Einzahlung der staatlichen Konzessionsgebühr auf das Postkontokorrent Nr. 8003 – “Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara“ mittels Posteinzahlungsschein vorzunehmen.

Vorbehaltlich des Ansuchens auf Kostenfreistellung gemäß Gesetz.

BEARBEITUNGSZEIT

Fünfzehn Tage ab Hinterlegung des Antrags.

STANDARD-FORMULARE