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Verweigerung des aufgebots zur eheschließung

Erachtet der Standesbeamte, das Aufgebot nicht vornehmen zu können, hat er darüber eine Bescheinigung mit der Begründung der Verweigerung auszustellen.

Gegen obgenannte Verweigerung besteht die Möglichkeit Rekurs an das Landesgericht zu stellen, das nach Anhörung der Parteien, des betroffenen Standesbeamten und des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 98 ZGB

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Betroffenen können Rekurs an das Landesgericht stellen; darin haben sie ihre Personalien anzugeben, sowie sämtliche Ausführungen und Begründungen gegen die Verweigerung des Standesbeamten vorzubringen.

Der Rekurs kann ohne Rechtsbeistand gestellt werden.

Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:

  • sämtliche Papiere, die die dargelegten Umstände untermauern bzw. nachweisen
  • Antrag auf Eintragung in das Register

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

Außerdem wird gemäß Art. 30 DPR 115/02 eine Stempelmarke zu € 8,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen verlangt.

STANDARD-FORMULARE

  • Antrag auf Eintragung in das Register