Landesgericht Bozen
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Zeitweiliges verbot einer neuen eheschließung
Eine Frau darf vor Ablauf von dreihundert Tagen ab Auflösung, Nichtigerklärung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen einer vorhergehenden Ehe keine neue Ehe schließen, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Ehescheidung infolge der gerichtlichen Ehetrennung der Ehegatten ausgesprochen worden ist.
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 89 ZGB
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Die Brautleute können Rekurs an das Landesgericht stellen, wobei sie darin zu erklären haben, dass die Frau nicht gebunden, also ledig, und nicht schwanger ist. Das Landesgericht kann, nach Anhörung der Parteien und des Staatsanwaltes, mit einem in nichtöffentlicher Sitzung erlassenen Dekret die Eheschließung genehmigen. Wenn die Frau schwanger ist, kann das Landesgericht die Ehe nur dann genehmigen, wenn sich aus einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil ergibt, dass der Ehemann in den der Scheidung vorangehenden dreihundert Tagen nicht mit der Ehefrau zusammengelebt hat.
Der Rekurs kann ohne Rechtsbeistand gestellt werden.
Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil (falls das Urteil in einer Fremdsprache ist, muss es übersetzt, vereidigt und mit einer Apostille versehen sein; bei der Apostille handelt es sich um eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, mit der die Echtheit einer öffentlichen Urkunde gemäß Haager Übereinkommen von 1961 bestätigt wird)
- ärztliches Zeugnis, welches eine Schwangerschaft ausschließt
- Antrag auf Eintragung in das Register
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Außerdem wird gemäß Art. 30 DPR 115/02 eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen verlangt.
STANDARD-FORMULARE
- Antrag auf Eintragung in das Register