Salta al contenuto

Eredità giacente: nomina del curatore

WAS IST DAS?

Wenn der Berufene die Erbschaft nicht angenommen hat und er sich auch nicht im Besitz von Erbschaftsgütern befindet, bestellt das Landesgericht, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen), auf Antrag der Personen, die ein Interesse daran haben, oder auch von Amts wegen, einen Kurator für die sog. „ruhende“ (auch „herrenlose“) Erbschaft.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 528 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Derjenige, der ein Interesse geltend machen kann.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Person, die ein Interesse daran hat, hat einen schriftlichen Antrag zu stellen. Zusammen mit dem gebührend ausgefüllten und begründeten Rekurs, sind sämtliche Unterlagen vorzubringen, die die dargelegten Ausführungen bzw. die abgegebenen Erklärungen nachweisen.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Der Rekurs ist beim örtlich zuständigen Landesgericht  unter Bezugnahme auf das letzte Domizil des Verstorbenen einzureichen.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Nachlassangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
 

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

Des Weiteren unterliegt es der Zahlung der Kosten, die mit der Veröffentlichung der Verfügungen der Gerichtsbehörde verbunden sind.

Es wird eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen gemäß Art. 30 DPR 115/02 verlangt.