Landesgericht Bozen
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Adoption einer volljährigen Person
WAS IST DAS?
Bei der sog. Erwachsenenadoption handelt es sich um die Annahme eines zu Adoptierenden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; durch die Volljährigenadoption entsteht zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten ein Verhältnis, das jenem zwischen Eltern und Kindern gleichgestellt ist.
Mit der Verfügung, die der Adoption stattgibt, treten folgende Wirkungen ein:
- der Adoptierte erhält den Familiennamen des Adoptierenden, den er vor seinen eigenen zu setzen hat
- der Adoptierte erwirbt, gleich den ehelichen Kindern des Adoptierenden, das Recht, dessen Erbfolge anzutreten
- der Adoptierte hat das Recht auf eingeschränkten Unterhalt, den der Adoptierende vor dessen ehelichen oder unehelichen Eltern zu leisten hat
- außerdem ist der Adoptierte verpflichtet dem Adoptierenden eingeschränkten Unterhalt zu leisten
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 291 ff. ZGB in der Fassung laut G. vom 4. Mai 1983, Nr. 184
WER KANN SIE BEANTRAGEN?
Der Adoptierende muss das 35. Lebensjahr vollendet haben (das Alter kann auf 30 Jahre reduziert werden, falls das Landesgericht außerordentliche Umstände als gegeben erachtet, die dies rechtfertigen) und der zu Adoptierende muss mindestens 18 Jahre jünger als der Adoptierende sein. Derjenige, der adoptieren möchte, darf keine minderjährigen Kinder haben (weder eheliche noch legitimierte und auch nicht anerkannte nichteheliche Kinder).
Der Beistand eines Rechtsanwaltes ist erforderlich.
Zur Volljährigenadoption bedarf es:
- der Einwilligung desjenigen, der adoptiert (des Adoptierenden)
- der Einwilligung desjenigen, der adoptiert wird (des zu Adoptierenden)
- der Zustimmung der Eltern des zu Adoptierenden
- der Zustimmung des Ehegatten des Adoptierenden und des zu Adoptierenden, wenn sie verheiratet und nicht gesetzlich getrennt sind
- der Zustimmung der volljährigen Kinder des Adoptierenden (eheliche, legitimierte oder anerkannte nichteheliche Kinder)
In besonderen Fällen kann das Landesgericht die Adoption auch dann aussprechen, wenn die Zustimmung nicht geleistet worden ist, oder, falls die Zustimmung bei denen, die dazu berechtigt sind, nicht beantragt bzw. erlangt werden kann.
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Der Antrag ist beim Landesgericht (Hauptsitz), in dessen Sprengel der Adoptierende seinen Wohnsitz hat, vorzubringen, dabei sind die nachstehend angegebenen Unterlagen beizulegen:
In Bezug auf den Adoptierenden:
- Antrag an den Präsidenten des Landesgerichts
- vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die bei der Gemeinde des Geburtsortes beantragt werden kann
- Wohnsitzbescheinigung (stempelsteuerpflichtig)
- Trauschein bzw. Ledigkeitsbescheinigung
- historischer Familienbogen (stempelsteuerpflichtig)
In Bezug auf den zu Adoptierenden:
- vollständige Abschrift der Geburtsurkunde, die bei der Gemeinde des Geburtsortes beantragt werden kann
- Wohnsitzbescheinigung und Familienstandsausweis (stempelsteuerpflichtig)
- Trauschein bzw. Ledigkeitsbescheinigung
- Totenschein der Eltern, falls diese verstorben sind (sind diese hingegen am Leben, so haben sie ihre Einwilligung gemäß Art. 311 ZGB zu bekunden)
Da es sich um ein Rechtsprechungsverfahren handelt, ist die Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung (Eigenerklärung) nicht zulässig.
Die Bescheinigungen sind in Urschrift einzureichen und haben eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Wird die Adoption einer volljährigen Person beantragt, die eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, so empfiehlt sich, den Text der im Herkunftsland des zu Adoptierenden geltenden Gesetzesbestimmungen vorzulegen, die die allenfalls erforderlichen Einwilligungen der Angehörigen des zu Adoptierenden regeln (diese Bestimmungen sind möglichst in italienischer oder deutscher oder auch englischer Fassung einzureichen).
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.
Außerdem wird gemäß Art. 30 DPR 115/02 eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen verlangt.
STANDARD-FORMULARE
- Antrag auf Eintragung in das Register