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Genehmigung zwecks Erhalt eines Reisepasses oder eines anderen gültigen Ausreisepapiers für Minderjährige oder für Personen mit minderjährigen Kindern

WAS IST DAS?

Wer minderjährige Kinder hat, benötigt die Zustimmung des anderen Elternteils, um ein gültiges Ausreisedokument für die Kinder zu erhalten.

Fehlt die Zustimmung des anderen Elternteils, besteht die Möglichkeit, sich an das Vormundschaftsgericht zu wenden; dabei sind die Gründe anzugeben, aufgrund denen es nicht möglich ist, die Zustimmung des anderen Elternteils zu erhalten.

Das Vormundschaftsgericht wird, je nach Sachlage, entweder zuerst die Parteien vorladen oder unmittelbar aufgrund der im Rekurs enthaltenen Erklärungen mit Dekret entscheiden.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

G. vom 21. November 1967, Nr. 1185 (Reisepassgesetz) idgF

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Eltern mit minderjährigen Kindern.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Antragsteller hat in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts vorzulegen:

  • einen gebührend ausgefüllten und begründeten Rekurs
  • den Antrag auf Eintragung in das Register
  • die nötigen rechtfertigenden Urkunden (z.B. Scheidungs- oder Trennungsurteil)

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Der Rekurs ist in der Kanzlei des Vormundschaftsgerichts beim örtlich zuständigen Landesgericht  unter Bezugnahme auf den Ort, an dem der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, einzureichen.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für Vormundschaftsangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

 

KOSTEN UND GEBüHREN

  • Rekurs auf Genehmigung zur Ausstellung eines Reisepasses für Eltern von minderjährigen Kindern:

    Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

    Des Weiteren unterliegt es:

    • der Entrichtung einer Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen (Art. 30 DPR 115/02)
    • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)