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Annahme der Bestellung zum Testamentsvollstrecker

WAS IST DAS?

Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestellen. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen genau ausgeführt werden.

Die Annahme der Bestellung zum Testamentsvollstrecker wie auch ihre Ablehnung haben aus einer Erklärung hervorzugehen, die in der Kanzlei des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Erbfolge eröffnet worden ist (Ort des letzten Domizils des Verstorbenen), abzugeben ist.

Die Annahme kann weder bedingt noch befristet erfolgen.

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 700 ff. ZGB

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Derjenige, der zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Die Erklärung über die Annahme bzw. die Ablehnung der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist, nach vorheriger Vereinbarung eines Termins, in der Kanzlei für Nachlassangelegenheiten des örtlich zuständigen Landesgerichts abzugeben.

Folgende Papiere sind mitzubringen:

  • beglaubigte Abschrift des Testaments (stempelsteuerpflichtig)
  • gültiger Identitätsnachweis

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Die Erklärung der Annahme bzw. der Ablehnung der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist beim örtlich zuständigen Landesgericht  unter Bezugnahme auf das letzte Domizil des Verstorbenen einzureichen.

In Bozen:

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für Nachlassangelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee) 

 

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es unterliegt jedoch:

  • der Entrichtung der Stempelsteuer in Höhe von € 16,00 (Art. 1 MD 24. Mai 2005)
  • der Entrichtung der Registersteuer in Höhe von € 200,00 (DPR 26. April 1986, Nr. 131 – EinheiT über die Registersteuer)
  • den Gebühren für einfache und beglaubigte Abschriften gemäß Art. 40 DPR 30. Mai 2002, Nr. 115 (EinheiT in Sachen Gerichtskosten)

BEARBEITUNGSZEIT

Der Termin wird binnen zwei Wochen ab Beantragung anberaumt.