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Juristisches Praktikum beim Landesgericht Bozen

Online-Bewerbung

Der Art. 73 des Gesetzesdekretes Nr. 69/2013 sieht vor, dass die würdigsten Absolventen des Rechtswissenschaftenstudiengangs auf Antrag einmalig Zugang zu einem theoretisch-praktischen Praktikum der Dauer von 18 Monaten bei den Justizämtern erhalten können, um die Richter der Berufungsgerichte, der Landesgerichte, der Staatsanwaltschaften ersten und zweiten Grades, der Überwachungsbehörden und -gerichte, der Jugendgerichte sowie der regionalen Verwaltungsgerichte und des Staatsrats zu unterstützen.

Anforderungen

Um sich für den Zugang zu den Ausbildungsabschnitten zu bewerben, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften mit einer Dauer von mindestens vier Jahren;
- ein Notendurchschnitt von mindestens 27/30 in den Prüfungen in den Bereichen Verfassungsrecht, Privatrecht, Zivilprozessrecht, Handelsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht oder eine Abschlussnote von mindestens 105/110;
- das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Ehrbarkeitsanforderungen, d. h. keine Verurteilung wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Übertretung und keiner Vorbeugungs- oder Sicherheitsmaßnahme unterworfen sein.

Durchführung des Praktikums

Die zum Praktikum zugelassenen Personen werden einem Richter oder Staatsanwalt zugewiesen; sie assistieren und unterstützen den Richter oder Staatsanwalt bei der Ausübung der üblichen Tätigkeiten.
 
Die zum Praktikum zugelassenen Personen üben ihre Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht des Richters oder Staatsanwaltes aus und sind zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung der während des Praktikums erworbenen Daten, Informationen und Nachrichten verpflichtet, wobei sie über das, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, Stillschweigen bewahren müssen und keine Zeugenaussagen machen dürfen.
 
Die zum Praktikum zugelassenen Personen haben Zugang zu den Gerichtsakten, nehmen an den Gerichtsverhandlungen, einschließlich der nicht öffentlichen Verhandlungen und der Verhandlungen vor dem Spruchkörper, sowie an den Senatssitzungen teil, es sei denn, der Richter oder Staatsanwalt beschließt, sie nicht zuzulassen; sie dürfen keinen Zugang zu den Akten von Verfahren haben, bei denen für sie im eigenem Namen oder im Namen Dritter ein Interessenkonfliktbesteht, einschließlich der Akten von Verfahren, die von dem Rechtsanwalt, bei dem sie ihr Anwaltspraktikum absolvieren, behandelt werden.
Das Praktikum kann gleichzeitig mit anderen Tätigkeiten absolviert werden, einschließlich eines Forschungsdoktorats, eines Praktikums für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder Notars und des Besuchs von Kursen an Fachschulen für Rechtsberufe, sofern dies mit der Erlangung einer angemessenen Ausbildung vereinbar ist.

Vorteile

Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums bei den Justizämtern:
 
- stellt eine Qualifikation für den Zugang zum Auswahlverfahren für das ordentliche Richteramt dar;
-  entspricht einem Jahr der juristischen und notariellen Ausbildung ;
- entspricht einem Jahr des Besuchs der Fachschulen für Rechtsberufe;
- ist eine Vorzugsqualifikation für die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter und zum ehrenamtlichen stellvertretenden Staatsanwalt;
- ist eine Vorzugsqualifikation bei gleichwertigen Leistungen in den von der Justizverwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Staatsadvokatur  organisierten Auswahlverfahren.
- ist bei gleicher Eignung und Leistung eine Vorzugsqualifikation für die von anderen staatlichen Verwaltungen durchgeführten Auswahlverfahren.
 
Die erfolgreiche Absolvierung des Praktikums beim Regionalen Verwaltungsgericht und beim Staatsrat ist in jeder Hinsicht gleichwertig mit dem Praktikum bei den ordentlichen Justizämtern.

Stipendien

Das theoretisch-praktische Praktikum begründet keinen Anspruch auf eine Vergütung oder auf Leistungen der öffentlichen Verwaltung im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Versicherungen und führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit.
 
Die zum Praktikum zugelassenen Personen erhalten unter bestimmten Bedingungen eine Beihilfe, die auf höchstens 400 € pro Monat festgesetzt ist.
 
Der Justizminister beschließt jährlich durch eigenes Dekret:
 
- die Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfe auf  Grundlage des Indikators der gleichwertigen wirtschaftlichen Lage (ISEE), der für Beihilfen im Rahmen des Rechts auf ein Hochschulstudium berechnet wird, sowie die Fristen und Kriterien für die Einreichung der einmaligen Ersatzerklärung;
- die tatsächliche Höhe der für die Finanzierung der oben genannten Stipendien vorgesehenen Mittel, in Anbetracht der verfügbaren Mittel.
Alternativ dazu haben in der Vergangenheit einige Praktikanten des Landesgerichts Bozen das von der Autonomen Provinz Bozen gewährte Studienbeihilfe für die postuniversitäre Ausbildung beantragt. Um zu prüfen, ob dies noch möglich ist, und um weitere nützliche Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen der Provinz.