Landesgericht Bozen
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Änderung am Register der Druckschriften
Alle Änderungen, die sich auf Eckdaten einer Zeitschrift beziehen (Wechsel des Eigentümers, des Herausgebers, des verantwortlichen Direktors, der Druckerei, des Titels, der Periodizität) müssen im Sinne von Art. 6 G. 47/1948 dem Landesgericht mitgeteilt werden.
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Für den Wechsel des Eigentümers oder des Gewerbetreibenden eines journalistischen Unternehmens (Verleger):
stempelsteuerpflichtiger Antrag mit Unterschrift des neuen Eigentümers und/oder Gewerbetreibenden des journalistischen Unternehmens (mit am unteren Ende des Antrags vonseiten des Angestellten der Gemeinde oder des Kanzleibeamten beglaubigter Unterschrift des neuen Eigentümers und/oder des Gewerbetreibenden des Unternehmens oder unter Beifügung einer Ablichtung des Personalausweises) zusammen mit den folgenden Anlagen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Eigentümers
- Bescheinigung über die Eintragung des Eigentümers in die Wählerlisten für die Parlamentswahlen (oder Eigenerklärung des Eigentümers für die Anlagen a) und b) im Sinne von Art. 46 DPR 445/00)
- notarielle Urkunde über die Eigentumsübertragung oder beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls (stempelsteuerpflichtig)
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Für den Wechsel des verantwortlichen Direktors:
Stempelsteuerpflichtiger Antrag vonseiten des Eigentümers, in dem die Ernennung des neuen verantwortlichen Direktors mitgeteilt wird (mit vonseiten des Angestellten der Gemeinde oder des Kanzleibeamten beglaubigter Unterschrift des Eigentümers und des neuen verantwortlichen Direktors oder unter Beifügung einer Ablichtung des Personalausweises) zusammen mit den folgenden Anlagen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Direktors
- Bescheinigung über die Eintragung des Direktors in die Wählerlisten für die Parlamentswahlen (oder Eigenerklärung des Direktors für die Anlagen a) und b) im Sinne von Art. 46 DPR 445/00)
- Bescheinigung über die Eintragung in die Berufsliste der Journalisten oder Ablichtung des Journalistenausweises
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Für den Wechsel der Periodizität – des Titels – der Druckerei – der Adresse:
Stempelsteuerpflichtiger Antrag vonseiten des Eigentümers, in dem die Änderung mitgeteilt wird (mit vonseiten des Gemeindebeamten oder des Kanzleibeamten beglaubigter Unterschrift des Eigentümers oder unter Beifügung einer Ablichtung des Personalausweises).