Landesgericht Bozen
Richter
Büros und Kanzleien
Bürgerdienste
- Parteienverkehrszeiten und Standort der Büros
- Formulare
- Wohnbauförderungen und Bindungen der Provinz Bozen
- Ausländernotariat in Italien
- Bescheinigungen über die Sprachgruppenzugehörigkeit
- Gemeinnützige Arbeiten
- Protocolli d’intesa e linee guida
- Informationsblätter Freiwillige Gerichtsbarkeit
- AMT FÜR SPRACHGRUPPENZUGEHÖRIGKEIT
- Strafregisterbescheinigungen
- Juristisches Praktikum beim Landesgericht Bozen
Dienste für Freiberufler
- LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN UND LISTE DER GUTACHTER BZW. AMTSSACHVERSTÄNDIGEN
- Vereinbarung L.g.A - Gemeinnützige Arbeiten mit Bewährungsprobe
- Codes für die Eintragung der Klagen
- Rundschreiben Vollstreckungsgericht
- Richtlinien für die Masseverwalter
- Reservierte Bereiche
- Telematischer Prozess
- Juristisches Praktikum beim Landesgericht Bozen
- Elektonische Fakturierung
- Fernanhörungen
Berichtigung von personenstandsurkunden
Wenn der Standesbeamte nicht von Amts wegen die Berichtigung von inhaltlichen Unrichtigkeiten bzw. sachlichen Fehlern, die ihm bei der Abfassung der Urkunde unterlaufen sind, vornehmen kann, so kann der Betroffene hierfür Rekurs an das Landesgericht stellen (Art. 98 DPR 396/2000).
NORMATIVE GRUNDLAGEN
Art. 95 ff. DPR vom 3. November 2000, Nr. 396
PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Der Betroffene kann beim Landesgericht einen Rekurs einbringen, wobei er die Unrichtigkeit bzw. den Fehler genau anzuführen und auch anzugeben hat, inwiefern dieser zu berichtigen sei (geeignete Unterlagen sind dem Rekurs beizulegen).
Der Rekurs ist an das Landesgericht zu stellen, in dessen Sprengel sich das Standesamt befindet, bei welchem die Urkunde eingetragen ist bzw. bei dem die Vornahme der Erfüllung beantragt wird.
Das Landesgericht entscheidet, nach Anhörung des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung mit begründetem Dekret. Die Berichtigungsdekrete werden von Amts wegen dem Standesbeamten zwecks Anbringung der nachfolgenden Anmerkungen übermittelt.
Der Rekurs kann ohne Rechtsbeistand gestellt werden.
Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:
- beglaubigte Abschrift der Urkunde, deren Berichtigung beantragt wird (stempelsteuerfrei)
- allfällige Unterlagen, die die beantragte Berichtigung rechtfertigen
- Antrag auf Eintragung in das Register
WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?
Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)
KOSTEN UND GEBüHREN
Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.
Es wird eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen gemäß Art. 30 DPR 115/02 verlangt.
STANDARD-FORMULARE
- Antrag auf Eintragung in das Register