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Berichtigung von personenstandsurkunden

Wenn der Standesbeamte nicht von Amts wegen die Berichtigung von inhaltlichen Unrichtigkeiten bzw. sachlichen Fehlern, die ihm bei der Abfassung der Urkunde unterlaufen sind, vornehmen kann, so kann der Betroffene hierfür Rekurs an das Landesgericht stellen (Art. 98 DPR 396/2000).

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 95 ff. DPR vom 3. November 2000, Nr. 396

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Betroffene kann beim Landesgericht einen Rekurs einbringen, wobei er die Unrichtigkeit bzw. den Fehler genau anzuführen und auch anzugeben hat, inwiefern dieser zu berichtigen sei (geeignete Unterlagen sind dem Rekurs beizulegen).

Der Rekurs ist an das Landesgericht zu stellen, in dessen Sprengel sich das Standesamt befindet, bei welchem die Urkunde eingetragen ist bzw. bei dem die Vornahme der Erfüllung beantragt wird.

Das Landesgericht entscheidet, nach Anhörung des Staatsanwaltes, in nichtöffentlicher Sitzung mit begründetem Dekret. Die Berichtigungsdekrete werden von Amts wegen dem Standesbeamten zwecks Anbringung der nachfolgenden Anmerkungen übermittelt.

Der Rekurs kann ohne Rechtsbeistand gestellt werden.

Zusammen mit dem Rekurs sind nachstehende Unterlagen einzureichen:

  • beglaubigte Abschrift der Urkunde, deren Berichtigung beantragt wird (stempelsteuerfrei)
  • allfällige Unterlagen, die die beantragte Berichtigung rechtfertigen
  • Antrag auf Eintragung in das Register

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen 
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren ist von der Entrichtung des Einheitsbeitrages befreit.

Es wird eine Stempelmarke zu € 27,00 als pauschale Gebühr für Zustellungen gemäß Art. 30 DPR 115/02 verlangt.

STANDARD-FORMULARE

  • Antrag auf Eintragung in das Register