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Einverständliche Ehetrennung

AVVISO IMPORTANTE

A seguito dell'entrata in vigore della "Riforma Cartabia", non è più possibile presentare personalmente le separazioni consensuali, ma è necessario il patrocinio del difensore.

WAS IST DAS?

Die Ehegatten haben die Möglichkeit eine einvernehmliche Trennung zu beantragen, wenn sie hinsichtlich sämtlicher Aspekte (sowohl persönlicher als auch vermögensrechtlicher Art) der Regelung, die nach der Trennung ihr eigenes Leben und das ihrer Kinder gestalten soll, eine vollständige Einigung erzielt haben.

Sollte es den Ehepartnern nicht gelingen eine solche Einigung zu erzielen, kann jeder der beiden Ehegatten in einem streitigen Verfahren, mit Beistand eines Rechtsanwaltes, die Trennung mit Gerichtsurteil erwirken (gerichtliche Ehetrennung).

NORMATIVE GRUNDLAGEN

Art. 158 ZGB, Art. 711 ZPO, Art. 706 ff. ZPO

G.D. 132/2014 umgewandelt durch Gesetz 162/2014

- Verhandlungsübereinkunft mit einem/r oder mehreren RechtsanwältInnen für die einvernehmlichen Lösungen in Sachen Ehetrennung, Erlöschen der zivilrechtlichen Folgen oder Auflösung der Ehe, Abänderung der Ehetrennungs- oder -scheidungsbedingungen (Art. 6 Gesetz 162/2014)

- Einvernehmliche Trennung, gemeinsamer Antrag auf Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Folgen der Ehe und Abänderung der Ehetrennungs- oder –scheidungsbedingungen vor dem Standesbeamten (Art. 12 Gesetz 162/2014)  

 

WER KANN SIE BEANTRAGEN?

Die Ehegatten zusammen, mit oder ohne Beistand eines Rechtsanwaltes, eventuell auch jeder der beiden Ehepartner mit einem eigenen Verteidiger.

PROZEDERE UND ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

Der Rekurs auf Ehetrennung, versehen mit den Unterschriften beider Eheleute, ist beim Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel mindestens einer der beiden Ehegatten seinen Wohnsitz oder sein Domizil hat, und an den Präsidenten des Landesgerichts zu richten.

Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag vorzulegen:

  • Auszug aus dem Trauungsregister (bei der Gemeinde, in welcher die Ehe geschlossen wurde, anzufordern) (stempelsteuerfrei)
  • Familienbogen beider Ehegatten (stempelsteuerfrei)
  • Wohnsitzbescheinigung beider Ehegatten (stempelsteuerfrei)
  • Steuererklärung beider Ehegatten (stempelsteuerfrei)
  • Antrag auf Eintragung in das Register

Eine Eigenerklärung ist nicht zulässig.

Die Bescheinigungen sind von der Gemeinde im Original auszustellen und haben eine Gültigkeit von drei Monaten.

WO IST DER ANTRAG EINZUBRINGEN?

Landesgericht Bozen, Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen
Kanzlei für nicht streitige Angelegenheiten – 3. Stock (Gebäudeseite zur Italienallee)

KOSTEN UND GEBüHREN

Das Verfahren unterliegt der Entrichtung des Einheitsbeitrages.

Frei von allen weiteren Steuern und Gebühren.